§ 8 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 8 BIRG (1weggefallen) Die FMA hat zu prüfen, ob der Sanierungsplan alle in § 6 genannten Informationen enthält und ob ein gestellter Antrag auf inhaltliche Ausnahmen oder eine Reduzierung des Detailierungsgrads gerechtfertigt ist und bewertet, ob der Sanierungsplan die Anforderungen des Absseit 01.01.2015 weggefallen. 2 erfüllt. Hierzu hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der OeNB einzuholen.

(2) Die FMA hat zu bewerten,

1.

ob das Rahmenkonzept, das das Auslöseereignis für Sanierungsmaßnahmen bestimmt, den Vorgaben in § 6 Abs. 4 entspricht;

2.

ob der Sanierungsplan geeignete Bedingungen und Verfahren festlegt, damit die Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ob ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht;

3.

ob der Sanierungsplan eine Auswahl verschiedener, geeigneter Szenarien berücksichtigt, wie beispielsweise finanzielle Notlagen unterschiedlicher Schweregrade, einschließlich systemweiter Ereignisse;

4.

ob die im Sanierungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität des Instituts wiederherzustellen;

5.

ob der Sanierungsplan ohne nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem in einer finanziellen Stresssituation effektiv umgesetzt werden kann, auch wenn andere Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne umsetzen.

(3) Die Prüfung eines Gruppensanierungsplans hat auch die Vorgaben des § 7 zu berücksichtigen.

(4) Sind im vorgelegten Sanierungsplan Änderungen erforderlich, weil dieser Mängel aufweist oder weil der Umsetzung des Sanierungsplans potenzielle Hindernisse entgegenstehen, hat die FMA dem Institut binnen sechs Monaten einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem binnen drei Monaten nachzukommen ist.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
§ 8 BIRG (1weggefallen) Die FMA hat zu prüfen, ob der Sanierungsplan alle in § 6 genannten Informationen enthält und ob ein gestellter Antrag auf inhaltliche Ausnahmen oder eine Reduzierung des Detailierungsgrads gerechtfertigt ist und bewertet, ob der Sanierungsplan die Anforderungen des Absseit 01.01.2015 weggefallen. 2 erfüllt. Hierzu hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der OeNB einzuholen.

(2) Die FMA hat zu bewerten,

1.

ob das Rahmenkonzept, das das Auslöseereignis für Sanierungsmaßnahmen bestimmt, den Vorgaben in § 6 Abs. 4 entspricht;

2.

ob der Sanierungsplan geeignete Bedingungen und Verfahren festlegt, damit die Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ob ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht;

3.

ob der Sanierungsplan eine Auswahl verschiedener, geeigneter Szenarien berücksichtigt, wie beispielsweise finanzielle Notlagen unterschiedlicher Schweregrade, einschließlich systemweiter Ereignisse;

4.

ob die im Sanierungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität des Instituts wiederherzustellen;

5.

ob der Sanierungsplan ohne nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem in einer finanziellen Stresssituation effektiv umgesetzt werden kann, auch wenn andere Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne umsetzen.

(3) Die Prüfung eines Gruppensanierungsplans hat auch die Vorgaben des § 7 zu berücksichtigen.

(4) Sind im vorgelegten Sanierungsplan Änderungen erforderlich, weil dieser Mängel aufweist oder weil der Umsetzung des Sanierungsplans potenzielle Hindernisse entgegenstehen, hat die FMA dem Institut binnen sechs Monaten einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem binnen drei Monaten nachzukommen ist.

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