§ 28 PStG-DV 2013 Ausgestaltung der Urkunden

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Personenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4, 5 und 5a bis 5c (Geburtsurkunde), 6, 6a, 6b, 6c bis 6g (Heiratsurkunde), 7, 7a, 7b, 7c bis 7g (Partnerschaftsurkunde), 8 und 8abis 8c (Sterbeurkunde) und 9 bis 9g (Urkunden zu Tot- und 9a (zu TotgeburtenFehlgeburten) ausgestellt. Die Fertigung der Anlagen 4a, 5b, 5c, 6d, 6e, 6f, 6g, 7d, 7e, 7f, 7g, 8b, 8c, 9b, 9c, 9f, 9g und 10a erfolgt mittels Amtssignatur (§§ 19 f des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des BundesadlersBundeswappens angedruckt.

(2) Personenstandsurkunden nach § 53 Abs. 5 PStG 2013 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2, Schriftart Arial, Amtssiegel, Name und Unterschrift auszustellen.

(3) Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht berührt.

(4) Bestätigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe sowie das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft gemäß § 58 PStG 2013 haben dem Muster der Anlage 10 oder 10a zu entsprechen.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.03.2017

(1) Personenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4, 5 und 5a bis 5c (Geburtsurkunde), 6, 6a, 6b, 6c bis 6g (Heiratsurkunde), 7, 7a, 7b, 7c bis 7g (Partnerschaftsurkunde), 8 und 8abis 8c (Sterbeurkunde) und 9 bis 9g (Urkunden zu Tot- und 9a (zu TotgeburtenFehlgeburten) ausgestellt. Die Fertigung der Anlagen 4a, 5b, 5c, 6d, 6e, 6f, 6g, 7d, 7e, 7f, 7g, 8b, 8c, 9b, 9c, 9f, 9g und 10a erfolgt mittels Amtssignatur (§§ 19 f des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des BundesadlersBundeswappens angedruckt.

(2) Personenstandsurkunden nach § 53 Abs. 5 PStG 2013 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2, Schriftart Arial, Amtssiegel, Name und Unterschrift auszustellen.

(3) Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht berührt.

(4) Bestätigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe sowie das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft gemäß § 58 PStG 2013 haben dem Muster der Anlage 10 oder 10a zu entsprechen.

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