§ 18 PStG-DV 2013 Datensicherheitsmaßnahmen

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der gemäß § 16 benannte VerantwortlicheZuständige hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZPR oder für die Abfrage aus dem ZPR in seinem Bereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZPR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.

(2) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Datensicherheitsmaßnahmen aufzubewahren sind.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 24.05.2018

(1) Der gemäß § 16 benannte VerantwortlicheZuständige hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZPR oder für die Abfrage aus dem ZPR in seinem Bereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZPR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.

(2) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Datensicherheitsmaßnahmen aufzubewahren sind.

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