§ 32 PStG 2013 Inhalt der Eintragung bei Totgeburten

Personenstandsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Wurde ein Kind tot geboren, sind über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:

1.

die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen;

2.

die Familiennamen der Eltern;

3.

die Vornamen der Eltern sowie

4.

die Wohnorte der Eltern.

(2) Einzutragen ist auch der Vorname und Familienname des Mannes, der die Vaterschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familienname des Mannes, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.

  1. (1)Absatz einsWurde ein Kind tot geboren, sind über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen;
    2. 2.Ziffer 2die Familiennamen der Eltern;
    3. 3.Ziffer 3die Vornamen der Eltern sowie
    4. 4.Ziffer 4die Wohnorte der Eltern.
  2. (2)Absatz 2Einzutragen ist auch der Vorname und Familienname der Person, die die Vaterschaft oder Elternschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familienname der Person, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.2023
(1) Wurde ein Kind tot geboren, sind über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:

1.

die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen;

2.

die Familiennamen der Eltern;

3.

die Vornamen der Eltern sowie

4.

die Wohnorte der Eltern.

(2) Einzutragen ist auch der Vorname und Familienname des Mannes, der die Vaterschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familienname des Mannes, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.

  1. (1)Absatz einsWurde ein Kind tot geboren, sind über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen;
    2. 2.Ziffer 2die Familiennamen der Eltern;
    3. 3.Ziffer 3die Vornamen der Eltern sowie
    4. 4.Ziffer 4die Wohnorte der Eltern.
  2. (2)Absatz 2Einzutragen ist auch der Vorname und Familienname der Person, die die Vaterschaft oder Elternschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familienname der Person, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten