§ 22 Stmk. GVG Begriffsbestimmung

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten:

1.

natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die ihren Sitz im Ausland haben,

3.

Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechtes und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländer gemäß Z 1 oder 2 beteiligt sind,

4.

Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern gemäß Z 1 bis 3 zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern obliegt,

5.

Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(2) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten nicht:

1.

natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind. Sie sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt,

2.

Gesellschaften im Sinne des Art. 48 des EG-Vertrages oder des Art. 34 des EWR-Abkommens aus EU- oder EWR-Staaten in Ausübung

a)

der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 31 des EWR-Abkommens,

b)

des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 36 des EWR-Abkommens,

c)

der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 40 des EWR-Abkommens.

Sie sind entsprechenden österreichischen Gesellschaften gleichgestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 23.06.2015

In Kraft vom 06.03.2013 bis 23.06.2015

(1) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten:

1.

natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die ihren Sitz im Ausland haben,

3.

Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechtes und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländer gemäß Z 1 oder 2 beteiligt sind,

4.

Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern gemäß Z 1 bis 3 zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern obliegt,

5.

Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(2) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten nicht:

1.

natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind. Sie sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt,

2.

Gesellschaften im Sinne des Art. 48 des EG-Vertrages oder des Art. 34 des EWR-Abkommens aus EU- oder EWR-Staaten in Ausübung

a)

der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 31 des EWR-Abkommens,

b)

des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 36 des EWR-Abkommens,

c)

der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 40 des EWR-Abkommens.

Sie sind entsprechenden österreichischen Gesellschaften gleichgestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 47/2015

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