Beförderung diagnostischer Proben - (RID) - Artikel 5 § 2 CIM (K-GVG) Fundstelle

Beförderung diagnostischer Proben - (RID) - Artikel 5 § 2 CIM

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
(Übersetzung)
Multilaterale SondervereinbarungBeförderung diagnostischer Proben - (RID 3/99) gemäß- Artikel 5 § 2 CIMund Artikel 6 Abs (K-GVG) Fundstelle seit 01.01.2004 weggefallen. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung
diagnostischer Proben
StF: BGBl. III Nr. 201/1999

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 10.11.1999 bis 31.12.2003
(Übersetzung)
Multilaterale SondervereinbarungBeförderung diagnostischer Proben - (RID 3/99) gemäß- Artikel 5 § 2 CIMund Artikel 6 Abs (K-GVG) Fundstelle seit 01.01.2004 weggefallen. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung
diagnostischer Proben
StF: BGBl. III Nr. 201/1999

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