§ 25 Bgld. GVG 2007 Behörden

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Grundverkehrsbehörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist die Grundverkehrsbezirkskommission. Für den Bereich jeder Bezirkshauptmannschaft wird je eine Grundverkehrsbezirkskommission eingerichtet; der Bereich der Grundverkehrsbezirkskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung umfasst auch die Gebiete der Freistädte Eisenstadt und Rust. Geschäftsstellen der Grundverkehrsbezirkskommissionen sind die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.

(2) Örtlich zuständig ist jene Grundverkehrsbezirkskommission, in deren Sprengel sich das den Gegenstand des Rechtserwerbs bildende Grundstück befindet. Liegen Grundstücke in mehreren Bezirken, so ist jene Grundverkehrsbezirkskommission zuständig, in deren Sprengel der flächenmäßig größere Teil der Grundstücke liegt.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide der Grundverkehrsbezirkskommissionen oder der Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommissionen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(4) Die Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.04.2007 bis 31.12.2013

(1) Grundverkehrsbehörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist die Grundverkehrsbezirkskommission. Für den Bereich jeder Bezirkshauptmannschaft wird je eine Grundverkehrsbezirkskommission eingerichtet; der Bereich der Grundverkehrsbezirkskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung umfasst auch die Gebiete der Freistädte Eisenstadt und Rust. Geschäftsstellen der Grundverkehrsbezirkskommissionen sind die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.

(2) Örtlich zuständig ist jene Grundverkehrsbezirkskommission, in deren Sprengel sich das den Gegenstand des Rechtserwerbs bildende Grundstück befindet. Liegen Grundstücke in mehreren Bezirken, so ist jene Grundverkehrsbezirkskommission zuständig, in deren Sprengel der flächenmäßig größere Teil der Grundstücke liegt.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide der Grundverkehrsbezirkskommissionen oder der Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommissionen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(4) Die Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung.

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