§ 16c MeldeG Änderungsdienst

Meldegesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2023 bis 01.01.9000
(1) Soweit Organe einer Gebietskörperschaft, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre oder Sozialversicherungsträger zulässigerweise eine mit bPK ausgestattete, personenbezogene Datenverarbeitung führen, kann der Bundesminister für Inneres diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf Verlangen von Änderungen der im ZMR gespeicherten Daten derart verständigen, dass das verschlüsselte bPK für den jeweiligen Bereich dieses Organs gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt wird. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung insbesondere die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst zur Verfügung steht, festzulegen. Im Zuge der Aufnahme des Änderungsdienstes kann der Bundesminister für Inneres auf Verlangen zu allen Datensätzen des teilnehmenden Registers, für die ein bPK berechnet wurde, die aktuellen Namen (Familienname, Vornamen), die akademischen Grade, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse aus dem ZMR übermitteln.

(2) Für sonstige Rechtsträger, soweit diese zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, gilt Abs. 1 nur insoweit, als diese Rechtsträger ausschließlich über Änderungen zu Vornamen, Familiennamen, akademische Grade oder Hauptwohnsitz verständigt werden. Sofern diese Rechtsträger das bPK für die Teilnahme am Änderungsdienst im privaten Bereich (§ 14 E-GovG) verwenden, haben diese ihre Stammzahl zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für Rechtsträger gemäß Abs. 2 zur Verfügung steht, durch Verordnung festzulegen.

  1. (1)Absatz einsSoweit Organe einer Gebietskörperschaft, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre oder Sozialversicherungsträger zulässigerweise eine mit bPK ausgestattete, personenbezogene Datenverarbeitung führen, kann der Bundesminister für Inneres diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf Verlangen von Änderungen der im ZMR gespeicherten Daten derart verständigen, dass das verschlüsselte bPK für den jeweiligen Bereich dieses Organs gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt wird. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung insbesondere die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst zur Verfügung steht, festzulegen. Im Zuge der Aufnahme des Änderungsdienstes kann der Bundesminister für Inneres auf Verlangen zu allen Datensätzen des teilnehmenden Registers, für die ein bPK berechnet wurde, die aktuellen Namen, die akademischen Grade, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse aus dem ZMR übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Für sonstige Rechtsträger, soweit diese zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, gilt Abs. 1 nur insoweit, als diese Rechtsträger ausschließlich über Änderungen zu Namen, akademische Grade oder Hauptwohnsitz verständigt werden. Sofern diese Rechtsträger das bPK für die Teilnahme am Änderungsdienst im privaten Bereich (§ 14 E-GovG) verwenden, haben diese ihre Stammzahl zur Verfügung zu stellen.Für sonstige Rechtsträger, soweit diese zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, gilt Absatz eins, nur insoweit, als diese Rechtsträger ausschließlich über Änderungen zu Namen, akademische Grade oder Hauptwohnsitz verständigt werden. Sofern diese Rechtsträger das bPK für die Teilnahme am Änderungsdienst im privaten Bereich (Paragraph 14, E-GovG) verwenden, haben diese ihre Stammzahl zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für Rechtsträger gemäß Abs. 2 zur Verfügung steht, durch Verordnung festzulegen.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für Rechtsträger gemäß Absatz 2, zur Verfügung steht, durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 30.10.2023

In Kraft vom 01.03.2019 bis 30.10.2023
(1) Soweit Organe einer Gebietskörperschaft, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre oder Sozialversicherungsträger zulässigerweise eine mit bPK ausgestattete, personenbezogene Datenverarbeitung führen, kann der Bundesminister für Inneres diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf Verlangen von Änderungen der im ZMR gespeicherten Daten derart verständigen, dass das verschlüsselte bPK für den jeweiligen Bereich dieses Organs gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt wird. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung insbesondere die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst zur Verfügung steht, festzulegen. Im Zuge der Aufnahme des Änderungsdienstes kann der Bundesminister für Inneres auf Verlangen zu allen Datensätzen des teilnehmenden Registers, für die ein bPK berechnet wurde, die aktuellen Namen (Familienname, Vornamen), die akademischen Grade, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse aus dem ZMR übermitteln.

(2) Für sonstige Rechtsträger, soweit diese zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, gilt Abs. 1 nur insoweit, als diese Rechtsträger ausschließlich über Änderungen zu Vornamen, Familiennamen, akademische Grade oder Hauptwohnsitz verständigt werden. Sofern diese Rechtsträger das bPK für die Teilnahme am Änderungsdienst im privaten Bereich (§ 14 E-GovG) verwenden, haben diese ihre Stammzahl zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für Rechtsträger gemäß Abs. 2 zur Verfügung steht, durch Verordnung festzulegen.

  1. (1)Absatz einsSoweit Organe einer Gebietskörperschaft, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre oder Sozialversicherungsträger zulässigerweise eine mit bPK ausgestattete, personenbezogene Datenverarbeitung führen, kann der Bundesminister für Inneres diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf Verlangen von Änderungen der im ZMR gespeicherten Daten derart verständigen, dass das verschlüsselte bPK für den jeweiligen Bereich dieses Organs gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt wird. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung insbesondere die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst zur Verfügung steht, festzulegen. Im Zuge der Aufnahme des Änderungsdienstes kann der Bundesminister für Inneres auf Verlangen zu allen Datensätzen des teilnehmenden Registers, für die ein bPK berechnet wurde, die aktuellen Namen, die akademischen Grade, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse aus dem ZMR übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Für sonstige Rechtsträger, soweit diese zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, gilt Abs. 1 nur insoweit, als diese Rechtsträger ausschließlich über Änderungen zu Namen, akademische Grade oder Hauptwohnsitz verständigt werden. Sofern diese Rechtsträger das bPK für die Teilnahme am Änderungsdienst im privaten Bereich (§ 14 E-GovG) verwenden, haben diese ihre Stammzahl zur Verfügung zu stellen.Für sonstige Rechtsträger, soweit diese zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, gilt Absatz eins, nur insoweit, als diese Rechtsträger ausschließlich über Änderungen zu Namen, akademische Grade oder Hauptwohnsitz verständigt werden. Sofern diese Rechtsträger das bPK für die Teilnahme am Änderungsdienst im privaten Bereich (Paragraph 14, E-GovG) verwenden, haben diese ihre Stammzahl zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für Rechtsträger gemäß Abs. 2 zur Verfügung steht, durch Verordnung festzulegen.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für Rechtsträger gemäß Absatz 2, zur Verfügung steht, durch Verordnung festzulegen.

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