§ 116e GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Abgeltung Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 63b Abs. 1 § 61 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die

1.

an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,

a)

im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,

b)

für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;

2.

am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,

a)

im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,

b)

für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;

3.

an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Diplomarbeiten betreuen,

a)

im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,

b)

für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.

In diesen Fällen gebührt keine Entschädigung für die Betreuung der Fachbereichsarbeit oder die Betreuung der Diplomarbeit gemäß Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976.

(2) Die Abgeltung gemäß § 63b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 ist anzuwenden auf Lehrpersonen, dieVerbindung mit der AbhaltungAbs. 16a kann abweichend von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) betraut sind,

1.

an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik)

a)

im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,

b)

für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;

2.

am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik

a)

im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,

b)

für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;

3.

an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

a)

im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,

b)

für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.

(3) § 63b § 61 Abs. 16 Z 3 in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung nach der Klausurprüfung (allgemein bildende höheren Schulen)2017 gestellt werden.

1.

im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden allgemein bildenden höheren Schule vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird,

2.

im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an dem betreffenden Werkschulheim oder dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Schule vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird.

(4) § 63b in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung nach der Klausurprüfung (berufsbildende mittlere und höhere Schulen und höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung)

1.

im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden,

2.

im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden berufsbildenden höheren Schule oder höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird oder werden kann.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.08.2015

(1) Die Abgeltung Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 63b Abs. 1 § 61 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die

1.

an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,

a)

im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,

b)

für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;

2.

am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,

a)

im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,

b)

für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;

3.

an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Diplomarbeiten betreuen,

a)

im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,

b)

für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.

In diesen Fällen gebührt keine Entschädigung für die Betreuung der Fachbereichsarbeit oder die Betreuung der Diplomarbeit gemäß Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976.

(2) Die Abgeltung gemäß § 63b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 ist anzuwenden auf Lehrpersonen, dieVerbindung mit der AbhaltungAbs. 16a kann abweichend von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) betraut sind,

1.

an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik)

a)

im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,

b)

für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;

2.

am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik

a)

im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,

b)

für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;

3.

an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

a)

im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,

b)

für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.

(3) § 63b § 61 Abs. 16 Z 3 in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung nach der Klausurprüfung (allgemein bildende höheren Schulen)2017 gestellt werden.

1.

im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden allgemein bildenden höheren Schule vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird,

2.

im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an dem betreffenden Werkschulheim oder dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Schule vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird.

(4) § 63b in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung nach der Klausurprüfung (berufsbildende mittlere und höhere Schulen und höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung)

1.

im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden,

2.

im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden berufsbildenden höheren Schule oder höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird oder werden kann.

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