§ 14c FTEG (weggefallen)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
Maßnahmen gemäß § 14a § 14c FTEGkönnen auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 12.07.2013 bis 25.04.2017
Maßnahmen gemäß § 14a § 14c FTEGkönnen auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

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