§ 14b FTEG (weggefallen)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 14b FTEG (1weggefallen) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, kann die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß § 14a Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffenseit 26.04.2017 weggefallen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass das Produkt nicht mehr bereit gestellt wird oder so verbessert wurde, dass es den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 entspricht.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 12.07.2013 bis 25.04.2017
§ 14b FTEG (1weggefallen) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, kann die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß § 14a Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffenseit 26.04.2017 weggefallen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass das Produkt nicht mehr bereit gestellt wird oder so verbessert wurde, dass es den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 entspricht.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar.

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