§ 15d WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
(1) In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten sind die allgemein zugänglichen Teile des Hauses vom Rauchfangkehrer im Zuge der Überprüfung gemäß § 15c Abs. 2 § 15d WFLKGdahin gehend zu überprüfen, ob feuerpolizeiliche Übelstände bestehen, insbesondere ob brandgefährliche Gegenstände und Stoffe gelagert werden sowie ob Rauch- oder Abgasfänge beziehungsweise Rauch- oder Abgassammler bauliche Mängel aufweisen seit 04.06.2016 weggefallen. Werden derartige Übelstände oder Mängel festgestellt, hat er diese der Behörde anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn er diese Übelstände oder Mängel im Zuge seiner Tätigkeit in sonstigen Räumen wahrnimmt.

(2) In Wohngebäuden, in denen eine regelmäßige Überprüfung gemäß § 15a Abs. 1 beziehungsweise § 15c Abs. 2 durch den Rauchfangkehrer nicht stattfindet, hat der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) die allgemein zugänglichen Teile des Hauses mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob feuerpolizeiliche Übelstände bestehen. Über die Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen sind.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
(1) In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten sind die allgemein zugänglichen Teile des Hauses vom Rauchfangkehrer im Zuge der Überprüfung gemäß § 15c Abs. 2 § 15d WFLKGdahin gehend zu überprüfen, ob feuerpolizeiliche Übelstände bestehen, insbesondere ob brandgefährliche Gegenstände und Stoffe gelagert werden sowie ob Rauch- oder Abgasfänge beziehungsweise Rauch- oder Abgassammler bauliche Mängel aufweisen seit 04.06.2016 weggefallen. Werden derartige Übelstände oder Mängel festgestellt, hat er diese der Behörde anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn er diese Übelstände oder Mängel im Zuge seiner Tätigkeit in sonstigen Räumen wahrnimmt.

(2) In Wohngebäuden, in denen eine regelmäßige Überprüfung gemäß § 15a Abs. 1 beziehungsweise § 15c Abs. 2 durch den Rauchfangkehrer nicht stattfindet, hat der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) die allgemein zugänglichen Teile des Hauses mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob feuerpolizeiliche Übelstände bestehen. Über die Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen sind.

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