§ 6 WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
Die Bekämpfung von Bränden obliegt den Feuerwehren§ 6 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. Die näheren Bestimmungen werden durch das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz) getroffen.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
Die Bekämpfung von Bränden obliegt den Feuerwehren§ 6 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. Die näheren Bestimmungen werden durch das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz) getroffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten