§ 5 HSteV (weggefallen)

Hochschul-Studienevidenzverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Matrikelnummer ist im Studienbuch und im Studienausweis ersichtlich zu machen§ 5 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Alle Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Alle Anträge oder Eingaben der Studierenden sind mit der Matrikelnummer zu kennzeichnen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.06.2019
(1) Die Matrikelnummer ist im Studienbuch und im Studienausweis ersichtlich zu machen§ 5 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Alle Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Alle Anträge oder Eingaben der Studierenden sind mit der Matrikelnummer zu kennzeichnen.

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