§ 1 GMV (weggefallen)

Giftliste-Meldeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2015 bis 31.12.9999
Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der nicht in der Giftliste§ 1 GMV (§ 36 ChemG 1996weggefallen) enthalten ist, als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung erstmals im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrsetzen dem Bundeskanzleramt zur Aufnahme in die Giftliste schriftlich zu meldenseit 14.08.2015 weggefallen.

Stand vor dem 13.08.2015

In Kraft vom 28.04.1999 bis 13.08.2015
Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der nicht in der Giftliste§ 1 GMV (§ 36 ChemG 1996weggefallen) enthalten ist, als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung erstmals im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrsetzen dem Bundeskanzleramt zur Aufnahme in die Giftliste schriftlich zu meldenseit 14.08.2015 weggefallen.

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