§ 3 BF-V

Berufsfotografen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2008 bis 31.12.9999

§ 3. Die fachliche Qualifikation zum GewerbeHandwerk der FotografenBerufsfotografen eingeschränkt auf die digitale Bildbearbeitung ist als erfüllt anzusehen nach Absolvierung eines fachlich einschlägigen Lehrganges im Ausmaß von 40 Stunden und erfolgreicher Ablegung einer mündlichen Prüfung über einschlägige Urheberrechtsbestimmungen.

Stand vor dem 21.11.2008

In Kraft vom 29.01.2003 bis 21.11.2008

§ 3. Die fachliche Qualifikation zum GewerbeHandwerk der FotografenBerufsfotografen eingeschränkt auf die digitale Bildbearbeitung ist als erfüllt anzusehen nach Absolvierung eines fachlich einschlägigen Lehrganges im Ausmaß von 40 Stunden und erfolgreicher Ablegung einer mündlichen Prüfung über einschlägige Urheberrechtsbestimmungen.

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