Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (AV-RG) Fundstelle (weggefallen)

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsvorschriften für das ReisebürogewerbeStF: BGBl. II Nr. 401/1998 (CELEXAV-Nr.: 390L0314RG)

Änderung

BGBl. II Nr. 469/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 169 AbsFundstelle seit 28.09.2018 weggefallen. 1 Z 1 und des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 20.11.1998 bis 28.09.2018
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsvorschriften für das ReisebürogewerbeStF: BGBl. II Nr. 401/1998 (CELEXAV-Nr.: 390L0314RG)

Änderung

BGBl. II Nr. 469/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 169 AbsFundstelle seit 28.09.2018 weggefallen. 1 Z 1 und des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:

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