§ 15 BGG

Bebauungsgrundlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2001 bis 31.12.9999

Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen

§ 15

(1) Im FalleFall einer Bauplatzerklärung hat der Grundeigentümer die Grundflächen, die zum ZweckeZweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der durch die Straßenfluchtlinien bestimmten Breite unentgeltlich, über die Breite von 20 m der Verkehrsfläche hinaus jedoch gegen angemessene Entschädigung, an die Gemeinde abzutreten. Mit der grundbücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes anBegrenzt die Gemeinde erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte.

(2) Begrenzt eine neu anzulegende oder zu verbreiternde Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, und sind auch die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach einemdem bestehenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für einedie Bebauung vorgesehen, so obliegt demtrifft den Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur AchseMitte der Verkehrsfläche. Erstreckt oder, wenn sich die Grundfläche über die Achse der VerkehrsflächeMitte hinaus erstreckt, so hat der Eigentümer zwar auch über die jenseits der Achse liegenden Grundflächenteile abzutreten, doch gebührt ihm hiefür auch innerhalb von 20 m Breite der Verkehrsfläche eine angemessene Entschädigung und KostenersatzMitte hinaus. Die Entschädigung und der Kostenersatz sind von der Gemeinde zu leisten.

(3) Begrenzt eine neu anzulegende oder zu verbreiterndedie Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, sind aber die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach einemdem bestehenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder mangels solcherauch sonst für eine Bebauung nicht vorgesehen, so obliegt die Grundabtretung demtrifft den Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche.

(2) Dem Grundeigentümer gebührt dafür eine von der Gemeinde zu leistende angemessene Entschädigung, soweit die Abtretung nicht auch im unmittelbaren besonderen Interesse des Grundeigentümers liegt. Wenn die Breite der Verkehrsfläche durch die Straßenfluchtlinien nicht geringer bestimmt ist, ist ein solches Interesse für eine Breite der Verkehrsfläche von 7,50 m als gegeben anzunehmen, wenn nicht im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Bauplatzes für dessen Aufschließung eine größere Breite erforderlich ist. Diese größere, ohne Entschädigung abzutretende Breite ist im Bebauungsplan oder ersatzweise in der Bauplatzerklärung gesondert festzulegen.

(3) Haben die Eigentümer der beiderseits der Verkehrsfläche liegenden, für eine Bebauung vorgesehenen Grundflächen nicht im gleichen Umfang Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten, hat der Eigentümer der kleineren Abtretungsfläche der Gemeinde die von ihr geleistete Entschädigung in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem im Fall einer Grundabtretungsverpflichtung gemäß Abs 1 zweiter Satz Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten gewesen wären.

(4) Werden im Fall des Abs 1 dritter Satz die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer Änderung im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für eine Bebauung vorgesehen, so gebührt dem Grundeigentümer beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger auch fürhat der Eigentümer der Grundfläche der Gemeinde die von ihm innerhalbihr geleistete Entschädigung in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem im Fall einer Grundabtretungsverpflichtung gemäß Abs 1 zweiter Satz Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten gewesen wären. Der Ersatz ist in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anpassung der seinerzeitigen Entschädigung nach dem von 20 m Breiteder Bundesanstalt "Statistik Österreich" amtlich letztverlautbarten Verbraucherpreisindex ergibt.

(5) Die Gemeinde hat die grundbücherliche Durchführung der Verkehrsfläche jenseitsGrundabtretung binnen Jahresfrist ab Eintritt der AchseRechtskraft der Verkehrsfläche abgetretenen Grundflächenteile eine angemessene Entschädigung und KostenersatzBauplatzerklärung zu veranlassen. Die Entschädigung und der KostenersatzKosten dafür sind von der Gemeinde zu leistentragen.

(4) Für die Ermittlung der gemäß den vorstehenden Absätzen zu leistenden Entschädigungen hat der Wert der noch nicht als Bauplatz erklärten Grundfläche, den diese mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung hat, zu gelten.

(56) Die Kosten der Durchführung der Grundabtretung hatMit dem Eigentumsübergang an die Gemeinde zu tragenerlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte.

Stand vor dem 31.01.2001

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.01.2001

Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen

§ 15

(1) Im FalleFall einer Bauplatzerklärung hat der Grundeigentümer die Grundflächen, die zum ZweckeZweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der durch die Straßenfluchtlinien bestimmten Breite unentgeltlich, über die Breite von 20 m der Verkehrsfläche hinaus jedoch gegen angemessene Entschädigung, an die Gemeinde abzutreten. Mit der grundbücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes anBegrenzt die Gemeinde erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte.

(2) Begrenzt eine neu anzulegende oder zu verbreiternde Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, und sind auch die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach einemdem bestehenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für einedie Bebauung vorgesehen, so obliegt demtrifft den Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur AchseMitte der Verkehrsfläche. Erstreckt oder, wenn sich die Grundfläche über die Achse der VerkehrsflächeMitte hinaus erstreckt, so hat der Eigentümer zwar auch über die jenseits der Achse liegenden Grundflächenteile abzutreten, doch gebührt ihm hiefür auch innerhalb von 20 m Breite der Verkehrsfläche eine angemessene Entschädigung und KostenersatzMitte hinaus. Die Entschädigung und der Kostenersatz sind von der Gemeinde zu leisten.

(3) Begrenzt eine neu anzulegende oder zu verbreiterndedie Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, sind aber die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach einemdem bestehenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder mangels solcherauch sonst für eine Bebauung nicht vorgesehen, so obliegt die Grundabtretung demtrifft den Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche.

(2) Dem Grundeigentümer gebührt dafür eine von der Gemeinde zu leistende angemessene Entschädigung, soweit die Abtretung nicht auch im unmittelbaren besonderen Interesse des Grundeigentümers liegt. Wenn die Breite der Verkehrsfläche durch die Straßenfluchtlinien nicht geringer bestimmt ist, ist ein solches Interesse für eine Breite der Verkehrsfläche von 7,50 m als gegeben anzunehmen, wenn nicht im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Bauplatzes für dessen Aufschließung eine größere Breite erforderlich ist. Diese größere, ohne Entschädigung abzutretende Breite ist im Bebauungsplan oder ersatzweise in der Bauplatzerklärung gesondert festzulegen.

(3) Haben die Eigentümer der beiderseits der Verkehrsfläche liegenden, für eine Bebauung vorgesehenen Grundflächen nicht im gleichen Umfang Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten, hat der Eigentümer der kleineren Abtretungsfläche der Gemeinde die von ihr geleistete Entschädigung in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem im Fall einer Grundabtretungsverpflichtung gemäß Abs 1 zweiter Satz Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten gewesen wären.

(4) Werden im Fall des Abs 1 dritter Satz die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer Änderung im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für eine Bebauung vorgesehen, so gebührt dem Grundeigentümer beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger auch fürhat der Eigentümer der Grundfläche der Gemeinde die von ihm innerhalbihr geleistete Entschädigung in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem im Fall einer Grundabtretungsverpflichtung gemäß Abs 1 zweiter Satz Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten gewesen wären. Der Ersatz ist in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anpassung der seinerzeitigen Entschädigung nach dem von 20 m Breiteder Bundesanstalt "Statistik Österreich" amtlich letztverlautbarten Verbraucherpreisindex ergibt.

(5) Die Gemeinde hat die grundbücherliche Durchführung der Verkehrsfläche jenseitsGrundabtretung binnen Jahresfrist ab Eintritt der AchseRechtskraft der Verkehrsfläche abgetretenen Grundflächenteile eine angemessene Entschädigung und KostenersatzBauplatzerklärung zu veranlassen. Die Entschädigung und der KostenersatzKosten dafür sind von der Gemeinde zu leistentragen.

(4) Für die Ermittlung der gemäß den vorstehenden Absätzen zu leistenden Entschädigungen hat der Wert der noch nicht als Bauplatz erklärten Grundfläche, den diese mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung hat, zu gelten.

(56) Die Kosten der Durchführung der Grundabtretung hatMit dem Eigentumsübergang an die Gemeinde zu tragenerlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte.

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