§ 32 K-GplG 1995 (weggefallen)

Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Eigener Wirkungsbereich

(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches§ 32 K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft obliegt die Aufhebung der nach diesem Gesetz mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.04.1995 bis 31.12.2021

Eigener Wirkungsbereich

(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches§ 32 K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft obliegt die Aufhebung der nach diesem Gesetz mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

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