§ 17 K-GplG 1995 (weggefallen)

Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Bestandsgarantie von Widmungen

(1) Die Widmung von als Bauland (§ 3) und von gesondert im Grünland (§ 5 Abs 2) festgelegten Grundflächen darf innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Festlegung im Flächenwidmungsplan nur geändert werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern oder durch die Änderung Interessen der Grundeigentümer oder sonstiger betroffener Dritter nicht verletzt werden§ 17 K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Zeiten, während derer eine widmungsgemäße Bebauung von als Bauland festgelegten Grundflächen wegen ihrer Festlegung als Aufschließungsgebiet oder als Vorbehaltsfläche oder wegen einer befristeten Bausperre nicht zulässig war, sind in die Frist nach Abs 1 nicht einzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.04.1995 bis 31.12.2021

Bestandsgarantie von Widmungen

(1) Die Widmung von als Bauland (§ 3) und von gesondert im Grünland (§ 5 Abs 2) festgelegten Grundflächen darf innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Festlegung im Flächenwidmungsplan nur geändert werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern oder durch die Änderung Interessen der Grundeigentümer oder sonstiger betroffener Dritter nicht verletzt werden§ 17 K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Zeiten, während derer eine widmungsgemäße Bebauung von als Bauland festgelegten Grundflächen wegen ihrer Festlegung als Aufschließungsgebiet oder als Vorbehaltsfläche oder wegen einer befristeten Bausperre nicht zulässig war, sind in die Frist nach Abs 1 nicht einzurechnen.

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