§ 86 LDG 1984 Kosten

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.1989 bis 31.12.9999

Kosten

§ 86. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und SachverständigeDolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn

1.

das Verfahren eingestellt,

2.

der Landeslehrer freigesprochen oder

3.

gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über den Landeslehrer von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Landeslehrer zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 28.07.1989

In Kraft vom 01.09.1984 bis 28.07.1989

Kosten

§ 86. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und SachverständigeDolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn

1.

das Verfahren eingestellt,

2.

der Landeslehrer freigesprochen oder

3.

gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über den Landeslehrer von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Landeslehrer zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

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