§ 19 EBG 2012 Erhebungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen

Erdölbevorratungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Sofern es zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:

1.

Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;

2.

Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;

3.

sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis Art. 36 des IEP-Übereinkommens.

(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:

1.

der Eintritt der Meldepflicht,

2.

der Kreis der Meldepflichtigen,

3.

die Gegenstände der Meldung,

4.

die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.

(3) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß § 11 und § 26a des Kraftfahrgesetzes 1967der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. Nr. 267/1967BGBl. II Nr. 398/2012, und der in dessen Durchführung erlassenen Kraftstoffverordnung,zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 418/1999BGBl. II Nr. 86/2018 sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, sind dem zuständigen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaftauf dessen Anfrage hin, Umwelt und Wasserwirtschaftjene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassenbetreffen.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Berechnungen aufgrund nachstehender Methodik durchzuführen:

1.

das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdöl nach Anlage I;

2.

das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs nach Anlage II;

3.

die gehaltenen Vorratsmengen nach Anlage III.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat

1.

Statistiken über zu haltende Vorräte nach Anlage IV zu führen und diese an die Kommission zu übermitteln;

2.

zur Berechnung der Einfuhren gemäß Anlage I und des Inlandsverbrauchs gemäß Anlage II die Ergebnisse der gemäß § 20 angeordneten statistischen Erhebungen zu verwenden;

3.

zur Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen gemäß Anlage III sowie zur Erstellung von Statistiken gemäß Anlage IV die monatlich gemäß § 16 erhobenen Mengen an Pflichtnotstandsreserven und die Ergebnisse der gemäß § 20 angeordneten statistischen Erhebungen heranzuziehen.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 03.08.2012 bis 21.03.2020

(1) Sofern es zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:

1.

Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;

2.

Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;

3.

sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis Art. 36 des IEP-Übereinkommens.

(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:

1.

der Eintritt der Meldepflicht,

2.

der Kreis der Meldepflichtigen,

3.

die Gegenstände der Meldung,

4.

die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.

(3) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß § 11 und § 26a des Kraftfahrgesetzes 1967der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. Nr. 267/1967BGBl. II Nr. 398/2012, und der in dessen Durchführung erlassenen Kraftstoffverordnung,zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 418/1999BGBl. II Nr. 86/2018 sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, sind dem zuständigen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaftauf dessen Anfrage hin, Umwelt und Wasserwirtschaftjene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassenbetreffen.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Berechnungen aufgrund nachstehender Methodik durchzuführen:

1.

das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdöl nach Anlage I;

2.

das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs nach Anlage II;

3.

die gehaltenen Vorratsmengen nach Anlage III.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat

1.

Statistiken über zu haltende Vorräte nach Anlage IV zu führen und diese an die Kommission zu übermitteln;

2.

zur Berechnung der Einfuhren gemäß Anlage I und des Inlandsverbrauchs gemäß Anlage II die Ergebnisse der gemäß § 20 angeordneten statistischen Erhebungen zu verwenden;

3.

zur Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen gemäß Anlage III sowie zur Erstellung von Statistiken gemäß Anlage IV die monatlich gemäß § 16 erhobenen Mengen an Pflichtnotstandsreserven und die Ergebnisse der gemäß § 20 angeordneten statistischen Erhebungen heranzuziehen.

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