Anl. 4 PassV

Passverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

EUROPÄISCHE UNION

REPUBLIK ÖSTERREICH

DIENSTPASS

SERVICE PASSPORT

(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert.)

Die Novellierungsanweisung Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 45/2010 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

8. Die Anlagen A, D und E werden insoweit geändert, dass die Überschrift „Hinweise für den Passinhaber“ durch „Hinweise für den Passinhaber oder die Passinhaberin“ ersetzt wird und dem bestehenden Text folgender Satz angefügt wird:

„Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen oder konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates der EU unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.“

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 06.03.2010 bis 30.06.2023

EUROPÄISCHE UNION

REPUBLIK ÖSTERREICH

DIENSTPASS

SERVICE PASSPORT

(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert.)

Die Novellierungsanweisung Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 45/2010 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

8. Die Anlagen A, D und E werden insoweit geändert, dass die Überschrift „Hinweise für den Passinhaber“ durch „Hinweise für den Passinhaber oder die Passinhaberin“ ersetzt wird und dem bestehenden Text folgender Satz angefügt wird:

„Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen oder konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates der EU unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.“

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