§ 2 PMV (weggefallen)

Publikationsmedienverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999
(1) Auftraggeber gemäß § 3 Abs§ 2 PMV seit 28.02.2019 weggefallen. 1 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:

1.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;

2.

die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;

3.

den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;

4.

die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;

5.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;

6.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung;

7.

die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;

8.

die beabsichtige Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.

(2) Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages zu veröffentlichen.

(3) Einrichtungen, die keine Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I BVergG 2006 oder von Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II BVergG 2006 oder von in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebenen Dienstleistungsaufträgen, die zu mehr als 50 vH von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 direkt subventioniert werden, zu veröffentlichen.

(4) Auftraggeber gemäß den §§ 164 bis 166 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:

1.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;

2.

die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;

3.

den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;

4.

die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;

5.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;

6.

die beabsichtigte Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.

(5) Auftraggeber gemäß § 4 BVergGVS 2012 haben zu veröffentlichen:

1.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;

2.

den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;

3.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;

4.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung;

5.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder prioritären Dienstleistungsauftrages im Unterschwellenbereich, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint;

6.

die beabsichtigte Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 03.04.2012 bis 28.02.2019
(1) Auftraggeber gemäß § 3 Abs§ 2 PMV seit 28.02.2019 weggefallen. 1 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:

1.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;

2.

die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;

3.

den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;

4.

die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;

5.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;

6.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung;

7.

die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;

8.

die beabsichtige Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.

(2) Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages zu veröffentlichen.

(3) Einrichtungen, die keine Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I BVergG 2006 oder von Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II BVergG 2006 oder von in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebenen Dienstleistungsaufträgen, die zu mehr als 50 vH von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 direkt subventioniert werden, zu veröffentlichen.

(4) Auftraggeber gemäß den §§ 164 bis 166 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:

1.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;

2.

die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;

3.

den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;

4.

die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;

5.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;

6.

die beabsichtigte Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.

(5) Auftraggeber gemäß § 4 BVergGVS 2012 haben zu veröffentlichen:

1.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;

2.

den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;

3.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;

4.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung;

5.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder prioritären Dienstleistungsauftrages im Unterschwellenbereich, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint;

6.

die beabsichtigte Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.

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