§ 32 PO Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium in Oberwart

Prüfungsordnung AHS

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

1.

Bei drei Klausurarbeiten:

a)

„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert) und

c)

„Mathematik“ (standardisiert);

2.

bei vier Klausurarbeiten:

a)

„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert),

c)

„Mathematik“ (standardisiert) und

d)

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder „Latein (vierjährig)“ (standardisiert).

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für Kroatisch bzw. Ungarisch zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die kroatische bzw. die ungarische Sprache beherrschen.

Stand vor dem 11.05.2016

In Kraft vom 01.09.2012 bis 11.05.2016

(1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

1.

Bei drei Klausurarbeiten:

a)

„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert) und

c)

„Mathematik“ (standardisiert);

2.

bei vier Klausurarbeiten:

a)

„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert),

c)

„Mathematik“ (standardisiert) und

d)

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder „Latein (vierjährig)“ (standardisiert).

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für Kroatisch bzw. Ungarisch zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die kroatische bzw. die ungarische Sprache beherrschen.

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