§ 221 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Der gesetzliche Vertreter bedarf für Anlegungenhat jedenfalls dann eine andere Anlegung von im Sinn des Vermögens eines minderjährigen Kindes keiner Genehmigung§ 220 angelegtem Vermögen zu veranlassen, wenn ansonsten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass ein für das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse nicht unbeträchtliches Vermögen dauerhaft geschmälert werden wird und die Anlegung zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörtUmschichtung dem Wohl des Kindes entspricht.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.06.2018

Der gesetzliche Vertreter bedarf für Anlegungenhat jedenfalls dann eine andere Anlegung von im Sinn des Vermögens eines minderjährigen Kindes keiner Genehmigung§ 220 angelegtem Vermögen zu veranlassen, wenn ansonsten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass ein für das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse nicht unbeträchtliches Vermögen dauerhaft geschmälert werden wird und die Anlegung zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörtUmschichtung dem Wohl des Kindes entspricht.