§ 34a ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
Im Sinne des § 33 Abs. 1 § 34a ZTGund des § 34 Abs. 1 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“

1.

den Ehegatten,

2.

den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist,

3.

die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und

4.

die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 11.01.2013 bis 30.06.2019
Im Sinne des § 33 Abs. 1 § 34a ZTGund des § 34 Abs. 1 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“

1.

den Ehegatten,

2.

den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist,

3.

die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und

4.

die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

seit 30.06.2019 weggefallen.

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