§ 6 TDBG 2012 Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2012 bis 01.01.9000

(1) Sozialversicherungsleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, ausgenommen Pensionen gemäß Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66.

(2) Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, oder Ruhegenüsse nach anderen Gesetzen des Bundes;

2.

Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85.

(3) Bei einer Transparenzportalabfrage sind Pensionen, Ruhe- und Versorgungsbezüge als Teil des Bruttoeinkommens darzustellen. Die übrigen Sozialversicherungsleistungen sind als Sozialversicherungsleistungen besonders gekennzeichnet darzustellen mit der Anmerkung, dass diesen Leistungen Beiträge im Umlagesystem gegenüber stehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2012 bis 01.01.9000

(1) Sozialversicherungsleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, ausgenommen Pensionen gemäß Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66.

(2) Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, oder Ruhegenüsse nach anderen Gesetzen des Bundes;

2.

Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85.

(3) Bei einer Transparenzportalabfrage sind Pensionen, Ruhe- und Versorgungsbezüge als Teil des Bruttoeinkommens darzustellen. Die übrigen Sozialversicherungsleistungen sind als Sozialversicherungsleistungen besonders gekennzeichnet darzustellen mit der Anmerkung, dass diesen Leistungen Beiträge im Umlagesystem gegenüber stehen.

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