§ 33g PKG Zusammenarbeit mit der EIOPA

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die FMA kannhat mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zusammenarbeitenzusammenzuarbeiten, wennsoweit dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2003(EU) 2016/41/EG2341 oder in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 4 festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist.

(2) Die FMA hat der EIOPA folgendes mitzuteilen:

1.

Jede Eintragung einer grenzüberschreitenden Tätigkeit in das Register gemäß § 11a Abs. 8 § 8 Abs. 4sowie bei erstmaliger Eintragung die Konzession gemäß § 8 Abs. 1 der betreffenden Pensionskasse;

2.

jede Zurücknahme der Konzession gemäß § 10 Abs. 1;

3.

jede Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß § 33 Abs. 4 Z 4.

(3) Die FMA hat die EIOPA über die nationalen Aufsichtsvorschriften, die für Pensionskassen relevant sind, aber nicht unter die in § 11b Abs. 4 Z 1 und 2 genannten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften fallen, zu unterrichten und diese Information regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu aktualisieren.

(4) Die FMA hat die EU-Kommission und die EIOPA über erhebliche Schwierigkeiten zu unterrichten, die sich im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit über die Pensionskassen aus der Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 ergeben.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2018

(1) Die FMA kannhat mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zusammenarbeitenzusammenzuarbeiten, wennsoweit dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2003(EU) 2016/41/EG2341 oder in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 4 festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist.

(2) Die FMA hat der EIOPA folgendes mitzuteilen:

1.

Jede Eintragung einer grenzüberschreitenden Tätigkeit in das Register gemäß § 11a Abs. 8 § 8 Abs. 4sowie bei erstmaliger Eintragung die Konzession gemäß § 8 Abs. 1 der betreffenden Pensionskasse;

2.

jede Zurücknahme der Konzession gemäß § 10 Abs. 1;

3.

jede Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß § 33 Abs. 4 Z 4.

(3) Die FMA hat die EIOPA über die nationalen Aufsichtsvorschriften, die für Pensionskassen relevant sind, aber nicht unter die in § 11b Abs. 4 Z 1 und 2 genannten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften fallen, zu unterrichten und diese Information regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu aktualisieren.

(4) Die FMA hat die EU-Kommission und die EIOPA über erhebliche Schwierigkeiten zu unterrichten, die sich im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit über die Pensionskassen aus der Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 ergeben.

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