§ 11 PKG

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2006 bis 31.12.9999

§ 11. (1) Die Konzession erlischt

1.

mit ihrer Zurücklegung;

2.

mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;

3.

mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;

4.

mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch;

5.

bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs. 1).;

6.

mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.

Stand vor dem 26.06.2006

In Kraft vom 01.04.2002 bis 26.06.2006

§ 11. (1) Die Konzession erlischt

1.

mit ihrer Zurücklegung;

2.

mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;

3.

mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;

4.

mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch;

5.

bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs. 1).;

6.

mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.

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