§ 28 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 28 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch ist während der Amtsstunden jedermann gestattet.

(2) Es steht ferner jedermann frei, gegen Ersatz der Barauslagen (§ 76 AVG.) amtlich beglaubigte Abschriften von Eintragungen und Urkunden sowie Kopien von Plänen und Zeichnungen zu begehren.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 28 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch ist während der Amtsstunden jedermann gestattet.

(2) Es steht ferner jedermann frei, gegen Ersatz der Barauslagen (§ 76 AVG.) amtlich beglaubigte Abschriften von Eintragungen und Urkunden sowie Kopien von Plänen und Zeichnungen zu begehren.

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