§ 26 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 26 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. Ein Wasserbenutzungsrecht wird in der Weise gelöscht, daß die betreffenden Einlageblätter nach Eintragung des Löschungsbescheides mit roter Tinte kreuzweise durchgestrichen werden und das Erlöschen im Gewässerblatt, im Postzahlenverzeichnis und auf dem Kartothekblatt sowie auf dem Umschlag der zu diesem Wasserbenutzungsrecht gehörenden Urkunden und Pläne (§ 15) vermerkt wird.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 26 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. Ein Wasserbenutzungsrecht wird in der Weise gelöscht, daß die betreffenden Einlageblätter nach Eintragung des Löschungsbescheides mit roter Tinte kreuzweise durchgestrichen werden und das Erlöschen im Gewässerblatt, im Postzahlenverzeichnis und auf dem Kartothekblatt sowie auf dem Umschlag der zu diesem Wasserbenutzungsrecht gehörenden Urkunden und Pläne (§ 15) vermerkt wird.

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