§ 1 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
I§ 1 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. Abschnitt.

Das Wasserbuch.

§ 1. (1) Das Wasserbuch enthält:

a)

die Übersichtsmappe (§§ 2 bis 4);

b)

die einzelnen Gewässermappen (§§ 5 bis 10);

c)

das Postzahlenverzeichnis (§ 11);

d)

die Kartothek (§ 12);

e)

die Wasserkartensammlung (§ 13);

f)

die Urkundensammlung (§§ 14 und 15).

(2) In einen Anhang zum Wasserbuch sind die Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände aufzunehmen (§ 16).

(3) In weiteren Anhängen sind die nur auf Antrag zu verzeichnenden ständigen Wassernutzungen (§ 17) und gegebenenfalls die in einem Nachbarstaat verliehenen Wasserbenutzungsrechte an Grenzgewässern ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
I§ 1 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. Abschnitt.

Das Wasserbuch.

§ 1. (1) Das Wasserbuch enthält:

a)

die Übersichtsmappe (§§ 2 bis 4);

b)

die einzelnen Gewässermappen (§§ 5 bis 10);

c)

das Postzahlenverzeichnis (§ 11);

d)

die Kartothek (§ 12);

e)

die Wasserkartensammlung (§ 13);

f)

die Urkundensammlung (§§ 14 und 15).

(2) In einen Anhang zum Wasserbuch sind die Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände aufzunehmen (§ 16).

(3) In weiteren Anhängen sind die nur auf Antrag zu verzeichnenden ständigen Wassernutzungen (§ 17) und gegebenenfalls die in einem Nachbarstaat verliehenen Wasserbenutzungsrechte an Grenzgewässern ersichtlich zu machen.

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