§ 14 PartG Valorisierungsregel

Parteiengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) (Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

(2) Die Beträge in § 2 Z 5, § 4, § 6 Abs. 1a, 2, 5 und 4 bis 6 sowie § 7 Abs. 1 und 2 vermindern oder erhöhen sich jährlich in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei die sich ergebenden Beträge auf den nächsthöheren € 5,- Betrag aufzurunden sind. Die sich daraus für das betreffende Kalenderjahr ergebenden Beträge sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu verlautbaren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 31/2019)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.2022

(1) (Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

(2) Die Beträge in § 2 Z 5, § 4, § 6 Abs. 1a, 2, 5 und 4 bis 6 sowie § 7 Abs. 1 und 2 vermindern oder erhöhen sich jährlich in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei die sich ergebenden Beträge auf den nächsthöheren € 5,- Betrag aufzurunden sind. Die sich daraus für das betreffende Kalenderjahr ergebenden Beträge sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu verlautbaren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 31/2019)

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