§ 10 SMSG

Sozialministeriumservicegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 10,

(1) Dieses Bundesgesetz trittOrganisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Art2024 durchgeführt werden. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien Niederösterreich Burgenland werden mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.Insbesondere umfasst dies:

(3) § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 sowie die Aufhebung des § 3 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2, § 5 Abs. 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(5) (Verfassungsbestimmung) § 1a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Der Kurztitel und die Abkürzung sowie die §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung (Anm.: vgl. BGBl. II Nr. 59/2014) feststellt, dass die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen gegeben sind.

(7) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2014, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(8) § 2a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 18/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(9) § 2a Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(10) § 2a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

  1. 1.Ziffer einsAufnahme und Schulung des erforderlichen Personals;
  2. 2.Ziffer 2Sachaufwendungen;
  3. 3.Ziffer 3Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten;
  4. 4.Ziffer 4Öffentlichkeitsarbeit.

Stand vor dem 19.07.2023

In Kraft vom 15.08.2018 bis 19.07.2023
Paragraph 10,

(1) Dieses Bundesgesetz trittOrganisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Art2024 durchgeführt werden. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien Niederösterreich Burgenland werden mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.Insbesondere umfasst dies:

(3) § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 sowie die Aufhebung des § 3 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2, § 5 Abs. 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(5) (Verfassungsbestimmung) § 1a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Der Kurztitel und die Abkürzung sowie die §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung (Anm.: vgl. BGBl. II Nr. 59/2014) feststellt, dass die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen gegeben sind.

(7) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2014, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(8) § 2a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 18/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(9) § 2a Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(10) § 2a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

  1. 1.Ziffer einsAufnahme und Schulung des erforderlichen Personals;
  2. 2.Ziffer 2Sachaufwendungen;
  3. 3.Ziffer 3Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten;
  4. 4.Ziffer 4Öffentlichkeitsarbeit.

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