§ 14 RVG Einfuhr aus Drittländern

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

5. ABSCHNITT

Sonstige Bestimmungen

Einfuhr aus Drittländern

§ 14. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Voraussetzungen für die Einfuhr von Vermehrungsgut aus Drittländern festzulegen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002

5. ABSCHNITT

Sonstige Bestimmungen

Einfuhr aus Drittländern

§ 14. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Voraussetzungen für die Einfuhr von Vermehrungsgut aus Drittländern festzulegen.

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