§ 6 BHygG

Bäderhygienegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2009 bis 31.12.9999

Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern, Sauna-AnlagenEinrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbädern oder Kleinbadeteichen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-AnlagenSaunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können, bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.

Stand vor dem 15.07.2009

In Kraft vom 01.01.1997 bis 15.07.2009

Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern, Sauna-AnlagenEinrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbädern oder Kleinbadeteichen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-AnlagenSaunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können, bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.

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