§ 15 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 15 KG (1weggefallen) Dampfkessel, Druckbehälter und Versandbehälter, die in Betrieb stehen, sind zur Beurteilung ihrer Betriebssicherheit nach Maßgabe der gemäß § 19 zu erlassenden Verordnungen in regelmäßigen Zeitabschnitten (Revisionsfristen) inneren und äußeren Untersuchungen und Druck- oder Dichtheitsprüfungen durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 oder durch Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 zu unterziehenseit 20.04.2016 weggefallen. In Betrieb stehende Rohrleitungen, bei denen ein hohes Gefahrenpotential gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt, sind in regelmäßigen Zeitabschnitten Druckprüfungen oder Dichtheitsprüfungen durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 oder Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 zu unterziehen.

(2) Die innere Untersuchung hat sich auf den Zustand der druckbeaufschlagten Wandungen zu erstrecken.

(3) Die äußere Untersuchung hat sich auf die Funktionssicherheit der Ausrüstung und auf den Zustand der druckbeaufschlagten Wandungen zu erstrecken, soweit diese ohne Entfernung von Isolation oder Mauerwerk zugänglich sind.

(4) Die Durchführung der wiederkehrenden Druck- oder Dichtheitsprüfung hat gemäß § 12 Abs. 3 und 4 zu erfolgen, wobei für die Durchführung der Druckprüfung mit anderen inkompressiblen Medien als Wasser das Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle gemäß § 21 herzustellen ist.

(5) Werden bereits in Betrieb gestandene Dampfkessel oder Druckbehälter an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr nicht in Betrieb, so ist vor Wiederaufnahme des Betriebes eine Überprüfung des inneren Zustandes und eine Betriebsprüfung durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 oder durch Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 vorzunehmen. Werden hiebei sicherheitstechnisch relevante Mängel festgestellt, kann zusätzlich die Durchführung einer Druckprüfung verlangt werden.

(6) Der Betreiber hat die Anlagen sachgemäß für die Durchführung der Prüfungen vorzubereiten, so daß sie möglichst unbehindert und ohne Gefährdung des Prüfpersonals oder anderer Personen durchgeführt werden können. Nach einer Druckprüfung hat er für das sachgerechte Absenken des Druckes zu sorgen.

(7) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 11 bis 15 zu kontrollieren. Der Betreiber hat hiezu den Behördenvertretern den Zutritt zu den Anlagen jederzeit zu gestatten. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 9 und 11 bis 15 hat die Behörde die Durchführung außerordentlicher Prüfungen innerhalb einer angemessenen Frist oder bei Gefahr im Verzug die sofortige Betriebseinstellung zu verfügen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
§ 15 KG (1weggefallen) Dampfkessel, Druckbehälter und Versandbehälter, die in Betrieb stehen, sind zur Beurteilung ihrer Betriebssicherheit nach Maßgabe der gemäß § 19 zu erlassenden Verordnungen in regelmäßigen Zeitabschnitten (Revisionsfristen) inneren und äußeren Untersuchungen und Druck- oder Dichtheitsprüfungen durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 oder durch Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 zu unterziehenseit 20.04.2016 weggefallen. In Betrieb stehende Rohrleitungen, bei denen ein hohes Gefahrenpotential gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt, sind in regelmäßigen Zeitabschnitten Druckprüfungen oder Dichtheitsprüfungen durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 oder Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 zu unterziehen.

(2) Die innere Untersuchung hat sich auf den Zustand der druckbeaufschlagten Wandungen zu erstrecken.

(3) Die äußere Untersuchung hat sich auf die Funktionssicherheit der Ausrüstung und auf den Zustand der druckbeaufschlagten Wandungen zu erstrecken, soweit diese ohne Entfernung von Isolation oder Mauerwerk zugänglich sind.

(4) Die Durchführung der wiederkehrenden Druck- oder Dichtheitsprüfung hat gemäß § 12 Abs. 3 und 4 zu erfolgen, wobei für die Durchführung der Druckprüfung mit anderen inkompressiblen Medien als Wasser das Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle gemäß § 21 herzustellen ist.

(5) Werden bereits in Betrieb gestandene Dampfkessel oder Druckbehälter an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr nicht in Betrieb, so ist vor Wiederaufnahme des Betriebes eine Überprüfung des inneren Zustandes und eine Betriebsprüfung durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 oder durch Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 vorzunehmen. Werden hiebei sicherheitstechnisch relevante Mängel festgestellt, kann zusätzlich die Durchführung einer Druckprüfung verlangt werden.

(6) Der Betreiber hat die Anlagen sachgemäß für die Durchführung der Prüfungen vorzubereiten, so daß sie möglichst unbehindert und ohne Gefährdung des Prüfpersonals oder anderer Personen durchgeführt werden können. Nach einer Druckprüfung hat er für das sachgerechte Absenken des Druckes zu sorgen.

(7) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 11 bis 15 zu kontrollieren. Der Betreiber hat hiezu den Behördenvertretern den Zutritt zu den Anlagen jederzeit zu gestatten. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 9 und 11 bis 15 hat die Behörde die Durchführung außerordentlicher Prüfungen innerhalb einer angemessenen Frist oder bei Gefahr im Verzug die sofortige Betriebseinstellung zu verfügen.

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