§ 14 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
Die Herstellerbetriebe und Füllstellen sind hinsichtlich ihrer Qualitätssicherungssysteme durch eine Erstprüfstelle erstmalig zu bewerten und in regelmäßigen Zeitabschnitten zu überwachen§ 14 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. Die Bewertung und Überwachung eines Herstellerbetriebes hat die Kontrolle der Fertigungs- und Prüfeinrichtungen, der fachlichen Qualifikation des Personals und der Organisation der Qualitätssicherung hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz und seiner Durchführungsverordnungen enthaltenen Anforderungen zu umfassen. Im Rahmen der Bewertung und Überwachung einer Füllstelle für Versandbehälter ist insbesondere die Eignung der Fülleinrichtung hinsichtlich der Betriebssicherheit und der Vermeidung von Überfüllungen zu kontrollieren. Die Bewertung und Überwachung ist von der Erstprüfstelle schriftlich zu dokumentieren.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
Die Herstellerbetriebe und Füllstellen sind hinsichtlich ihrer Qualitätssicherungssysteme durch eine Erstprüfstelle erstmalig zu bewerten und in regelmäßigen Zeitabschnitten zu überwachen§ 14 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. Die Bewertung und Überwachung eines Herstellerbetriebes hat die Kontrolle der Fertigungs- und Prüfeinrichtungen, der fachlichen Qualifikation des Personals und der Organisation der Qualitätssicherung hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz und seiner Durchführungsverordnungen enthaltenen Anforderungen zu umfassen. Im Rahmen der Bewertung und Überwachung einer Füllstelle für Versandbehälter ist insbesondere die Eignung der Fülleinrichtung hinsichtlich der Betriebssicherheit und der Vermeidung von Überfüllungen zu kontrollieren. Die Bewertung und Überwachung ist von der Erstprüfstelle schriftlich zu dokumentieren.

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