§ 17 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Personalkosten sind Kosten für Dienstnehmer, für die Lohnkonten im Sinne des § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 zu führen sind, und kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter (§ 5 Abs. 2 lit§ 17 KRV seit 31.12.2018 weggefallen. c). Aus den Aufzeichnungen muß eindeutig die Zuordnung jedes Beschäftigten zu einer MLV-Nummer hervorgehen.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Personalkosten müssen mindestens zu entnehmen sein:

a)

Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens dreistellig) sowie Name des Beschäftigten und (oder) Personalnummer,

b)

Abrechnungsperiode,

c)

Nummer(n) der Kostenstelle(n), der (denen) der Dienstnehmer in der Abrechnungsperiode zugeteilt war, und Hundertsatz (-sätze) der Zuteilung(en) und

d)

Kosten je Abrechnungsperiode.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
(1) Personalkosten sind Kosten für Dienstnehmer, für die Lohnkonten im Sinne des § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 zu führen sind, und kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter (§ 5 Abs. 2 lit§ 17 KRV seit 31.12.2018 weggefallen. c). Aus den Aufzeichnungen muß eindeutig die Zuordnung jedes Beschäftigten zu einer MLV-Nummer hervorgehen.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Personalkosten müssen mindestens zu entnehmen sein:

a)

Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens dreistellig) sowie Name des Beschäftigten und (oder) Personalnummer,

b)

Abrechnungsperiode,

c)

Nummer(n) der Kostenstelle(n), der (denen) der Dienstnehmer in der Abrechnungsperiode zugeteilt war, und Hundertsatz (-sätze) der Zuteilung(en) und

d)

Kosten je Abrechnungsperiode.

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