§ 14 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten§ 14 KRV seit 31.12.2018 weggefallen. Sie sind im MLV (Anlage 2) in den Hauptgruppen 2 und 4 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter müssen mindestens zu entnehmen sein:

a)

Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),

b)

Nummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut abfaßt (verbraucht),

c)

Datum der Abfassung,

d)

Mengeneinheit,

e)

abgefaßte Menge,

f)

Preis je Einheit (Einstandswert) und

g)

Kosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je Einheit).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
(1) Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten§ 14 KRV seit 31.12.2018 weggefallen. Sie sind im MLV (Anlage 2) in den Hauptgruppen 2 und 4 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter müssen mindestens zu entnehmen sein:

a)

Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),

b)

Nummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut abfaßt (verbraucht),

c)

Datum der Abfassung,

d)

Mengeneinheit,

e)

abgefaßte Menge,

f)

Preis je Einheit (Einstandswert) und

g)

Kosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je Einheit).

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