§ 3 VTDM-V (weggefallen)

Verlustdatenmeldungs-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999
§ 3 VTDM-V (1weggefallen) Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugebenseit 01.06.2014 weggefallen. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Verlustes in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Zeitpunkt des Entstehens des Verlustes heranzuziehen.

Stand vor dem 31.05.2014

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.05.2014
§ 3 VTDM-V (1weggefallen) Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugebenseit 01.06.2014 weggefallen. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Verlustes in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Zeitpunkt des Entstehens des Verlustes heranzuziehen.

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