§ 44 FreiwG Kostentragung

Freiwilligengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
§ 44.Paragraph 44,

Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.08.2023
§ 44.Paragraph 44,

Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.

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