§ 16 FreiwG Haftungsbeschränkung

Freiwilligengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
§ 16.Paragraph 16,

Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem/ Teilnehmer bzw. der Teilnehmer/inTeilnehmerin als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem/ bzw. der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer/in bzw. Teilnehmerin sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem bzw. der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer bzw. Teilnehmerin sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.08.2023
§ 16.Paragraph 16,

Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem/ Teilnehmer bzw. der Teilnehmer/inTeilnehmerin als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem/ bzw. der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer/in bzw. Teilnehmerin sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem bzw. der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer bzw. Teilnehmerin sinngemäß anzuwenden.

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