§ 7 FreiwG

Freiwilligengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Teilnehmer/innen des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.

(2) Teilnehmer/innen mit aufrechter Einsatzvereinbarung können bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen über den inAnm.: Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus verlängert werden. Eine entsprechende Verlängerung2 und 3 mit Ablauf des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres ist unabhängig von der vereinbarten Dauer gem. § 12 Abs. 1 Ziff. 3 nur einmalig um maximal weitere sechs Monate möglich und gesondert zu vereinbaren.31.12.2020 außer Kraft getreten)

(3) Teilnehmer/innen eines außerordentlichen Freiwilligen Sozialjahres können bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen im Inland eingesetzt werden, sofern bereits ein freiwilliger Dienst gemäß Abschnitte 2, 3 oder 4 absolviert wurde. Sie können einmalig aufgrund einer Vereinbarung für die Dauer von maximal neun Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle tätig werden. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein. Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 entfallen.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 05.04.2020 bis 31.08.2021

(1) Die Teilnehmer/innen des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.

(2) Teilnehmer/innen mit aufrechter Einsatzvereinbarung können bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen über den inAnm.: Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus verlängert werden. Eine entsprechende Verlängerung2 und 3 mit Ablauf des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres ist unabhängig von der vereinbarten Dauer gem. § 12 Abs. 1 Ziff. 3 nur einmalig um maximal weitere sechs Monate möglich und gesondert zu vereinbaren.31.12.2020 außer Kraft getreten)

(3) Teilnehmer/innen eines außerordentlichen Freiwilligen Sozialjahres können bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen im Inland eingesetzt werden, sofern bereits ein freiwilliger Dienst gemäß Abschnitte 2, 3 oder 4 absolviert wurde. Sie können einmalig aufgrund einer Vereinbarung für die Dauer von maximal neun Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle tätig werden. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein. Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 entfallen.

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