§ 3 GKV 2011 Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)

Grenzwerteverordnung 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

(1) Als TRK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 2 ASchG werden die in Anhang III (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-ListeWerten) angeführten Werte festgelegt.

(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.10.2001 bis 30.09.2007

(1) Als TRK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 2 ASchG werden die in Anhang III (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-ListeWerten) angeführten Werte festgelegt.

(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten