§ 61 GKaG Gelöbnis

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

Die ObmännerObleute und ihre Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt zu Handen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, die übrigen Vorstandsmitglieder zu Handen des ersten Obmannes ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 06.08.2013

Die ObmännerObleute und ihre Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt zu Handen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, die übrigen Vorstandsmitglieder zu Handen des ersten Obmannes ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

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