§ 33 GKaG Abfertigung

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Abfertigung

§ 33. (1) Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes.

(2) Bei Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 ist dieser, soweit er die Gehaltskassenbesoldung betrifft, durch die Gehaltskasse zu bemessen und auszuzahlen. Dem Dienstgeber ist hiefür die entsprechende Anzahl an Umlagen vorzuschreiben (§ 9 Abs. 6).

(3) Im Falle einer Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wickelt die Gehaltskasse die bis zum vereinbarten Stichtag entstandenen Abfertigungsansprüche nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes gemäß Abs. 2 auf Basis des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas und der entsprechenden Umlage ab. Vereinbarungen gemäß § 47 Abs. 1 BMVG sind vom Dienstgeber der Gehaltskasse zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BMVG aus zum 31. Dezember 2002 bestehenden Dienstverhältnissen bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Den Überweisungsbetrag hat ausschließlich der Dienstgeber zu leisten. Bezüglich der Altabfertigungsanwartschaften erfolgt im Falle einer Übertragung an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) gemäß § 47 Abs. 3 BMVG keinerlei Abwicklung über die Gehaltskasse.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2002

Abfertigung

§ 33. (1) Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes.

(2) Bei Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 ist dieser, soweit er die Gehaltskassenbesoldung betrifft, durch die Gehaltskasse zu bemessen und auszuzahlen. Dem Dienstgeber ist hiefür die entsprechende Anzahl an Umlagen vorzuschreiben (§ 9 Abs. 6).

(3) Im Falle einer Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wickelt die Gehaltskasse die bis zum vereinbarten Stichtag entstandenen Abfertigungsansprüche nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes gemäß Abs. 2 auf Basis des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas und der entsprechenden Umlage ab. Vereinbarungen gemäß § 47 Abs. 1 BMVG sind vom Dienstgeber der Gehaltskasse zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BMVG aus zum 31. Dezember 2002 bestehenden Dienstverhältnissen bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Den Überweisungsbetrag hat ausschließlich der Dienstgeber zu leisten. Bezüglich der Altabfertigungsanwartschaften erfolgt im Falle einer Übertragung an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) gemäß § 47 Abs. 3 BMVG keinerlei Abwicklung über die Gehaltskasse.

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