§ 23 HS-QSG Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Akkreditierung als Fachhochschul-EinrichtungFachhochschule oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHStGFHG und den in Abs. 3 oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.

(2) Jene Erhalter, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.

(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:

1.

Zielsetzung und Profilbildung;

2.

Entwicklungsplanung;

3.

Studien und Lehre;

4.

Angewandte Forschung und Entwicklung;

5.

Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;

6.

Finanzierung und Ressourcen;

7.

nationale und internationale Kooperationen;

8.

Qualitätsmanagementsystem.;

9.

Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen.

(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Fachhochschul-Studiengang umfassen jedenfalls:

1.

Studiengang und Studiengangsmanagement;

2.

Personal;

3.

Qualitätssicherung;

4.

Finanzierung und Infrastruktur;

5.

Angewandte Forschung und Entwicklung;

6.

nationale und internationale Kooperationen.

(4a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.

(4b) Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.

(4c) Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung unter Berücksichtigung der Strukturen und Vereinbarungen der beteiligten Bildungseinrichtungen festlegen.

(5) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG sowie den methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.

(6) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 befristet für sechs Jahre oder gemäß Abs. 1 und Abs. 4 unbefristet auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Zeitraum der Akkreditierung;

2.

Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Fachhochschule;

3.

Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien und, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;

4.

Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;

5.

allfällige Auflagen.

(7) Eine einmalige Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien und ist unbefristet auszusprechen. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.

(8) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung oder von Studien kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.

(8a) Die erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Fachhochschulen, die bereits ein Audit gemäß § 22 erfolgreich durchgeführt haben.

(9) Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren ist die BildungseinrichtungFachhochschule einem Audit gemäß § 22 zu unterziehen. In weiterer Folge hat ein Audit alle sieben Jahre stattzufinden. Bei positiver Zertifizierung bleibt die Akkreditierung weiterhin bestehen. Wird die Zertifizierung mit Auflagen erteilt, hat der Erhalter der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Wird die Zertifizierung auch nach einem Re-Audit gemäß § 22 Abs. 6 verweigert, erlischt die institutionelle Akkreditierung zwei Jahre nach der Mitteilung der Verweigerung, sofern nicht eine neuerliche institutionelle Akkreditierung in diesem Zeitraum erteilt wird. Das Erlöschen der Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid festzustellen.

(10) Die Regelung des Abs. 4 gilt sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.2020

(1) Die Akkreditierung als Fachhochschul-EinrichtungFachhochschule oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHStGFHG und den in Abs. 3 oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.

(2) Jene Erhalter, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.

(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:

1.

Zielsetzung und Profilbildung;

2.

Entwicklungsplanung;

3.

Studien und Lehre;

4.

Angewandte Forschung und Entwicklung;

5.

Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;

6.

Finanzierung und Ressourcen;

7.

nationale und internationale Kooperationen;

8.

Qualitätsmanagementsystem.;

9.

Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen.

(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Fachhochschul-Studiengang umfassen jedenfalls:

1.

Studiengang und Studiengangsmanagement;

2.

Personal;

3.

Qualitätssicherung;

4.

Finanzierung und Infrastruktur;

5.

Angewandte Forschung und Entwicklung;

6.

nationale und internationale Kooperationen.

(4a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.

(4b) Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.

(4c) Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung unter Berücksichtigung der Strukturen und Vereinbarungen der beteiligten Bildungseinrichtungen festlegen.

(5) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG sowie den methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.

(6) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 befristet für sechs Jahre oder gemäß Abs. 1 und Abs. 4 unbefristet auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Zeitraum der Akkreditierung;

2.

Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Fachhochschule;

3.

Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien und, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;

4.

Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;

5.

allfällige Auflagen.

(7) Eine einmalige Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien und ist unbefristet auszusprechen. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.

(8) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung oder von Studien kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.

(8a) Die erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Fachhochschulen, die bereits ein Audit gemäß § 22 erfolgreich durchgeführt haben.

(9) Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren ist die BildungseinrichtungFachhochschule einem Audit gemäß § 22 zu unterziehen. In weiterer Folge hat ein Audit alle sieben Jahre stattzufinden. Bei positiver Zertifizierung bleibt die Akkreditierung weiterhin bestehen. Wird die Zertifizierung mit Auflagen erteilt, hat der Erhalter der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Wird die Zertifizierung auch nach einem Re-Audit gemäß § 22 Abs. 6 verweigert, erlischt die institutionelle Akkreditierung zwei Jahre nach der Mitteilung der Verweigerung, sofern nicht eine neuerliche institutionelle Akkreditierung in diesem Zeitraum erteilt wird. Das Erlöschen der Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid festzustellen.

(10) Die Regelung des Abs. 4 gilt sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.

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