§ 8n Bgld. VG Risikoanalyse und Risikominderung

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Sämtliche Glückspielautomaten sindDie Bewilligungsinhaberin hat angemessene Schritte zu unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Diese Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von der Bewilligungsinhaberin verpflichtend gemäß § 2 Abs. 3 GSpG an das DatenrechenzentrumUnterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Die Abrechnung ist voneinschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie, sofern dies angesichts des Umfangs und der Bewilligungsinhaberin über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführenArt der Geschäftstätigkeit angemessen ist, die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.

(2) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellendie Strategien, dass

1.

keine anderen Glückspiele in Automatensalons oder in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung als solche der Bewilligungsinhaberin angeboten werden,

2.

Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind.

(3) Gegen DatenverlustKontrollen und Verfahren bei StromausfallBedarf zu überwachen und gegen äußere elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse hat die Bewilligungsinhaberin eine entsprechende Sicherung zu installierenverbessern.

(5) Die Bewilligungsinhaberin hat Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage hat sie diese an den Standorten den Spielerinnen und Spielern kostenfrei auszuhändigen.

(6) Die Bewilligungsinhaberin hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 11.01.2012 bis 02.08.2019

(1) Sämtliche Glückspielautomaten sindDie Bewilligungsinhaberin hat angemessene Schritte zu unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Diese Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von der Bewilligungsinhaberin verpflichtend gemäß § 2 Abs. 3 GSpG an das DatenrechenzentrumUnterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Die Abrechnung ist voneinschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie, sofern dies angesichts des Umfangs und der Bewilligungsinhaberin über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführenArt der Geschäftstätigkeit angemessen ist, die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.

(2) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellendie Strategien, dass

1.

keine anderen Glückspiele in Automatensalons oder in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung als solche der Bewilligungsinhaberin angeboten werden,

2.

Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind.

(3) Gegen DatenverlustKontrollen und Verfahren bei StromausfallBedarf zu überwachen und gegen äußere elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse hat die Bewilligungsinhaberin eine entsprechende Sicherung zu installierenverbessern.

(5) Die Bewilligungsinhaberin hat Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage hat sie diese an den Standorten den Spielerinnen und Spielern kostenfrei auszuhändigen.

(6) Die Bewilligungsinhaberin hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.

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